𝗔𝗹𝗹𝗲𝗿 𝗴𝘂𝘁𝗲𝗻 𝗗𝗶𝗻𝗴𝗲 𝘀𝗶𝗻𝗱 𝗱𝗿𝗲𝗶 Dritter und letzter Teil des 1. Prüfungstags ist die Klausur zur Erbschaft-/Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht. Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass der Erbschaftsteuerteil auch als Letztes bearbeitet werden muss, es empfiehlt sich, seine eigene ideale Bearbeitungsreihenfolge herauszufinden. Unerlässlich ist allerdings, alle Teilaufgaben zu bearbeiten. Besonderheiten ergeben sich bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer und dem Bewertungsrecht unter anderem durch die Überprüfung anderer Steuerrechtsgebiete, typischerweise der Grunderwerbsteuer, und die Vorabdarstellung der notwendig gesonderten Feststellungen bei der Bewertung. Im Bereich der Erbschaftsteuer ist es zudem hilfreich, sich die oft gebrauchten Standardformulierungen einzuprägen. Mehr zu den Details der typischen Fehler und deren Vermeidung lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der Steuer und Studium: https://lnkd.in/eVEi_XUF Wir wünschen allen Prüflingen gutes Gelingen! #NWB #Steuerrecht #StBPrüfung Steuerrechts-Institut KNOLL GmbH
NWB Verlag GmbH & Co. KG
Verlagswesen für Bücher und Zeitschriften
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Info
Wir navigieren Menschen mit passgenauem Wissen zu ihrem beruflichen Erfolg. Jetzt und in Zukunft. Wer als Steuer- oder Rechnungswesen-Profi bzw. Wirtschaftsprüfer „gelb“ sieht, kann sich sicher sein: Es handelt sich um praxisgerechte und leicht verständliche Fachinformationen von NWB. Der NWB Verlag ist ein Familienunternehmen in dritter Generation, geführt vom geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Ludger Kleyboldt und dem Geschäftsführer Mark Liedtke. Außen gelb, innen ganz bunt. Rund 280 Menschen unterschiedlicher Ausbildungs- und Berufsgruppen arbeiten bei NWB in familiärer Atmosphäre professionell zusammen, um gute Antworten auf alle Fragen zu finden. Neugierig geworden? Dann besuchen Sie uns auch unter karriere.nwb.de! Impressum: Die Seite www.nwb.de wird betrieben vom NWB Verlag GmbH & Co. KG vertreten durch die Geschäftsführung Dr. Ludger Kleyboldt, Mark Liedtke Eschstr. 22 44629 Herne Fon 02323.141-900 Fax 02323.141-123 service@nwb.de AG Bochum HRA 5124 USt-IdNr.: DE125418075 Verantwortlich i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV: Geschäftsführung (Anschrift wie oben) Kontakt: https://www.nwb.de/de-de/service/kontakt Datenschutz: https://www.nwb.de/de-de/service/01_ra_datenschutz
- Website
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https://www.nwb.de/
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- Branche
- Verlagswesen für Bücher und Zeitschriften
- Größe
- 201–500 Beschäftigte
- Hauptsitz
- Herne, Nordrhein-Westfalen
- Art
- Einzelunternehmen (Gewerbe, Freiberufler etc.)
- Gegründet
- 1947
Orte
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Primär
Eschstraße 22
Herne, Nordrhein-Westfalen 44629, DE
Beschäftigte von NWB Verlag GmbH & Co. KG
Updates
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Die neue Ausgabe 29/2024 der NWB erscheint morgen mit einem Überblick über die wichtigsten Änderungen in der AO und im UStG gemäß dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024. Die digitale Version gibt's schon jetzt in der NWB Datenbank: https://lnkd.in/eUB3WAFR Haben Sie noch keinen Datenbank-Zugriff? Dann testen Sie einfach das Kanzleipaket NWB PRO vier Wochen lang kostenlos! https://lnkd.in/gjxqHFKi #NWBVerlag #JStG2024 #BGHRechtsprechung #GmbH
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Neu im #NWB Expertenblog: Ein einfacher Vorschlag für bessere Steuergesetzgebung – Teil 1 https://lnkd.in/eXDguk9p
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Kein Anspruch auf Akteneinsicht (mehr) bei bestandskräftigen Steuerbescheiden! Der BFH befasste sich in seiner Entscheidung IX R 21/22 v. 07.05.2024 mit der Frage, ob hinsichtlich eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids ein Recht auf Akteneinsicht oder auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen solchen Antrag besteht. ⚖️ Eine Kommentierung der Entscheidung gibt Ihnen unser #ckss Partner Thomas Carlé in der aktuellen Ausgabe der NWB Verlag GmbH & Co. KG 28/2024. 🔗 Hier geht es direkt zum Beitrag: https://lnkd.in/dTNnpzay 💡 Ein Anspruch auf eine pflichtgemäße #Ermessensentscheidung ✨ steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn das Verwaltungsverfahren noch nicht durch einen bestandskräftigen Bescheid beendet wurde, was sich aus dem #Rechtsstaatsprinzip ergibt. 🔔 Kernaussage des BFH: Bei bestandskräftigen Bescheiden besteht kein Recht auf Akteneinsicht in die #Steuerakte. 📂 Es besteht aber ein #Auskunftsanspruch auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der – wenn es unerlässlich ist – auch das Zurverfügungstellen einer Kopie beinhalten kann. #Rechtsprechung #Steuerrecht #Abgabenordnung
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𝗚𝗲𝗽𝗹𝗮𝗻𝘁𝗲 Ä𝗻𝗱𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 𝗯𝗲𝗶 𝘀𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁𝗶𝗴𝗲𝗻 𝗩𝗲𝗿𝗺ö𝗴𝗲𝗻𝘀𝗯𝗲𝘁𝗲𝗶𝗹𝗶𝗴𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 Die Bundesregierung hat am 5.6.2024 ein vom Kabinett verabschiedetes Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht. Das Jahressteuergesetz 2024 in der Kabinettfassung enthält auch eine lohnsteuerliche Änderung bei steuerpflichtigen Vermögensbeteiligungen i. S. des § 19a EstG. Auch wenn einer Fristverkürzung nicht zugestimmt wurde und mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2024 nicht von dem vierten Quartal zu rechnen ist, wird mit der geplanten Regelung der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung des § 19a EStG auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert (§ 19a Abs. 1 Satz 2 EStG-E). Es wird vom Gesetzgeber ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen, denn es bestehe nach Auffassung der Unternehmen Bedarf, die sog. Konzernklausel aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 39 EStG auf den Anwendungsbereich des § 19a EStG zu übertragen. Mehr dazu lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der #NWB Unternehmensteuern und Bilanzen StuB: https://lnkd.in/ds_TbMS4 #Jahressteuergesetz #Einkommensteuergesetz
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Tax CMS mit HITGuard Juhu!!! Unsere Podcast Folge ist fertig 😁 Thomas Felzmann von Grant Thornton Germany und ich sind vor gut zwei Wochen ins Aufnahmestudio zur NWB Verlag GmbH & Co. KG gefahren und haben dort über Tax CMS mit #HITGuard geplaudert. Daraus entstand die neue Folge der #Steuerbar. Thomas und ich erzählen darin über unsere praktischen Erfahrungen zur Operationalisierung eines Tax CMS mit HITGuard. Hocht doch mal rein. Ich bin gespannt auf Euer Feedback! Danke Thomas Felzmann für den coolen Vormittag 😎 es hat wirklich Spaß gemacht. https://lnkd.in/grFKZz_s #GRCTool #HITGuard #TaxCMS
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Ist mit § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG eine rein tätigkeitsbezogene Auslegung verbunden und besteht damit ein Gleichlauf der Spartenzuordnung von neu aufgenommenen und bestehenden Tätigkeiten? 🧐 Mit dieser Frage setzt sich der #BFH in seiner Entscheidung V R 51/20 v. 14.03.2024 auseinander. Eine Kommentierung jener gibt Ihnen unser #ckss Partner Dr. Martin Strahl in der aktuellen Ausgabe der NWB Verlag GmbH & Co. KG 28/2024. 🔗 Hier geht es direkt zum Beitrag: https://lnkd.in/dmyrw_cZ 💡 Gegenstand des Urteils ist die #Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG. Diese kommt bei #Kapitalgesellschaften, die ein #Dauerverlustgeschäft ausüben, zur Anwendung, wenn die Mehrheit der #Stimmrechte 🎙️unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des #öffentlichen #Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften tragen. Die Spartenrechnung dient grundsätzlich einer #Separierung verschiedener Tätigkeiten vor dem Hintergrund, dass die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften nicht uneingeschränkt mit Erträgen aus anders gearteten Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft zum Ausgleich gebracht werden dürfen. 🔔 Kernaussage des BFH: Der BFH arbeitet nunmehr heraus, dass bei der Begründung der #Mehrheitsbeteiligung 🤝🏽 einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft andere Grundsätze zur Spartenzuordnung gelten als für später neu aufgenommene Tätigkeiten. Für #Bestandstätigkeiten gelten die Zuordnungsgrundsätze nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG, ✅ wohingegen die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen #Tätigkeit nach § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG zwingend zu einer neuen, gesonderten Sparte führt. „#Gleichartig“ sind dabei nur Tätigkeiten, wenn sie im selben Gewerbezweig ausgeübt werden, nicht aber Tätigkeiten i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 KStG. #Rechtsprechung #Steuerrecht #Körperschaftsteuer
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📣 𝙃𝙚𝙖𝙧 𝙢𝙚 𝙨𝙥𝙚𝙖𝙠 📣 Ich freue mich auch dieses Jahr wieder bei der Tax Operations Konferenz (www.tax-ops.de) vom NWB Verlag GmbH & Co. KG und JUVE Verlag dabei zu sein. Dieses Jahr sitze ich nicht nur im Publikum, sondern diskutiere zusammen mit Stefani Mohr, Heiko Höbbel, Florian Güttler und André Hengst über das Thema 𝙂𝙡𝙤𝙗𝙖𝙡 𝙋𝙧𝙤𝙘𝙚𝙨𝙨 𝙊𝙬𝙣𝙚𝙧 𝙏𝙖𝙭: 𝙋𝙧𝙤𝙩𝙖𝙜𝙤𝙣𝙞𝙨𝙩𝙚𝙣, 𝙑𝙤𝙧𝙖𝙪𝙨𝙙𝙚𝙣𝙠𝙚𝙧, 𝙍𝙚𝙖𝙡𝙞𝙨𝙞𝙚𝙧𝙚𝙧 𝙜𝙚𝙨𝙪𝙘𝙝𝙩! Ich freue mich schon darauf viele bekannte Gesichter wiederzusehen und neue Gesichter kennenzulernen! ☺️ Wenn Du noch nicht angemeldet bist 👉 worauf wartest Du?! #taxoperationskonferenz #nwb #juve #taxcommunity
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𝗞𝗹𝗮𝘂𝘀𝘂𝗿𝘁𝗲𝗰𝗵𝗻𝗶𝗸 𝗶𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝘀𝗰𝗵𝗿𝗶𝗳𝘁𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲𝗻 𝗦𝘁𝗕-𝗣𝗿ü𝗳𝘂𝗻𝗴 Immer wieder ist zu beobachten, dass Teilnehmende an der StB-Prüfung nicht etwa an zu wenig Fachwissen scheitern, sondern weil das Erlernen der zwingend erforderlichen Klausurtechnik in der Prüfungsvorbereitung vernachlässigt wurde. Doch was konkret verbirgt sich hinter diesem Schlüsselbegriff? In Ergänzung zu der Steuer + Studium-Reihe zu den häufigsten Fehlern in der StB-Prüfung verschafft Ihnen der Beitrag in der aktuellen Ausgabe anhand einer Auswahl von Prüfungsthemen, die regelmäßig Gegenstand der schriftlichen StB-Prüfung an den einzelnen Prüfungstagen sind, einen kompakten Überblick über die richtige Klausurtechnik. Er zeigt auf, wo in den für die Lösung anzuwendenden Prüfungsschemata sich besondere Probleme verbergen können. Einer der Autoren, Jan-Hendrik Hillers, erläutert, wie Sie die Hürde der richtigen Klausurtechnik leicht nehmen können. Lesen Sie alles zu den Dos und Don’ts zu ausgewählten Prüfungsschwerpunkten an allen Prüfungstagen. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Probeexemplar der Steuer und Studium an und erhalten Sie on top die Schwerpunkt-Ausgabe zur schriftlichen StB-Prüfung 2024: https://lnkd.in/e2nhBg57 #Steuerberatung #StBPrüfung #Klausurtechnik
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Bilanzexpertin (HGB/IFRS)/Bilanzforensikerin, SdK-Sprecherin (Schulungen, Vorträge, Gutachten, Fachbücher)
Jetzt geht es bei #Signa an die Wirtschaftsprüfer: Die erste Klage liegt auf dem Tisch. Diesmal trifft es #BDO. Ist es immer so "einfach"? Nein, keineswegs. Was passiert, wenn Wirtschaftsprüfer besonders streng prüfen? Was BDO vorgeworfen wird und worüber Anleger und Investoren beachten sollten, lesen Sie in meinem aktuellen Blogbeitrag auf dem NWB-Expertenblog: https://lnkd.in/eGfNvkUH Hinweis: Bevor Sie meine Kritik am Berufsstand kritisieren, lesen Sie bitte meinen Beitrag zu Ende. Denn mein Ziel ist es, die Erwartungslücke der Öffentlichkeit zu schließen. NWB Verlag GmbH & Co. KG #Bilanzexperte #Bilanzexpertin #Wirtschaftsprüfung #Erwartungslücke
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